Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung des Gemeinderates am 20.10.2026
h i e r: „Verpackungssteuer, Verpackungssteuersatzung und Mehrwegoffensive (Antrag nach §34 Gemeindeordnung vom 12.03.2026)“, Drucksache G-26/076
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die unterzeichnenden Fraktionen beantragen folgende Änderungen der Drucksache G-26/076:
- Der Beschlussantrag wird um folgende Ziffer 3 ergänzt und wie folgt formuliert:
„3. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Einweggetränke- und Einwegeisbecher in der Stadt Freiburg i.Br. (Einwegbechersteuersatzung) mit Wirkung ab dem 01.01.2027 und die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Verpackungssteuersatzung) vom 06. Mai 2025 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gemäß der Anlage zu diesem Antrag.“
- Der Beschlussantrag wird um folgende Ziffer 4 ergänzt und wie folgt formuliert:
„4. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, ein Umsetzungskonzept zu entwickeln und dem Gemeinderat im Laufe des Jahres 2027 vorzustellen mit dem Inhalt, dass die Stadt Freiburg künftig bei eigenen Veranstaltungen sowie in städtischen Einrichtungen, Gesellschaften und Betrieben (inklusive etwaiger Pachtverhältnisse) grundsätzlich auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck für Speisen und Getränke verzichtet und stattdessen verbindlich auf Pfand- und Mehrweglösungen setzt.“
- Der Beschlussantrag wird um folgende Ziffer 5 ergänzt und wie folgt formuliert:
„5. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Mehrwegoffensive eine Fördermöglichkeit vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im Haushalt zu entwickeln, die die Mehrwegoffensive flankiert und Betriebe bei der Umstellung auf Eco-Friendly-Takeaway-Angebote unterstützt, insbesondere dort, wo es derzeit keine praktikable Mehrwegalternative gibt. Dies umfasst insbesondere den Verzicht auf Aluminium oder Plastik bei Einwegverpackungen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial.“
- Der Beschlussantrag wird um folgende Ziffer 6 ergänzt und wie folgt formuliert:
„6. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage der Evaluationsergebnisse konkrete Zielwerte für die Mehrwegquoten bei den verschiedenen Verpackungsarten sowie die jeweiligen Zeitpunkte für deren Erreichung vorzulegen.“
Begründung
Zu 1.
1.1. Einwegbechersteuersatzung
Die Verpackungssteuersatzung vom 06. Mai 2025 ist am 01. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Steuer dient der Einnahmenerzielung für den allgemeinen Finanzbedarf der Gemeinde und verfolgt daneben die Lenkungszwecke Abfallvermeidung und Verbesserung der Stadtsauberkeit inkl. Vermeidung von Littering durch Umstieg auf Mehrweg. Die bislang für sämtliche Einwegverpackungen geltende Steuer soll aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zu Zwecken der Akzeptanzsteigerung auf Einweggetränkebecher und Einwegeisbecher beschränkt werden.
Die Verpackungssteuer kann ihre Lenkungswirkung insbesondere dort entfalten, wo ein Umstieg auf Alternativen zur Einwegverpackung für die Betriebe strukturell möglich ist und von den Verbraucher:innen auch angenommen wird.
Aus den bisherigen Erfahrungen und Rückmeldungen seitens der Betriebe und der Verbraucher:innen ergibt sich mit Blick auf die Auswirkungen der Verpackungssteuer ein Anpassungsbedarf bezüglich des Steuergegenstands. Denn bei Verpackungen, für die es noch keine systematisch etablierten Alternativen zu Einwegprodukten gibt, kann die Steuer die genannten Lenkungszwecke nicht erreichen. Stattdessen führt die Steuer zu mit der Satzung nicht intendierten Änderungen der Konsumgewohnheiten der Verbraucher:innen.
Insbesondere Pizzerien, Dönerbetriebe, Imbisse und die Systemgastronomie melden zurück, dass die Verbraucher:innen aufgrund der Preissteigerung infolge der Steuer mangels Umstiegsmöglichkeit auf Mehrweg auf den Konsum entsprechender Produkte verzichten bzw. auf das Umland ausweichen. In der Folge würden Betriebe in Freiburg, insbesondere in Stadtrandlage, erhebliche Gästerückgänge und Umsatzeinbußen verzeichnen.
Bäckereien und Eisdielen in Freiburg berichten demgegenüber nicht von diesen nachteiligen Auswirkungen, sondern von einem starken Anstieg der Nutzung von Mehrweg(eis)bechern und dementsprechend von einem Rückgang an Einwegbechern und einem stark reduzierten Abfallaufkommen vor Ort.
Während insbesondere Dönerbetriebe, Imbisse und die Systemgastronomie keinen (signifikanten) Mehrweganstieg verzeichnen, hat die Steuer im Bereich der Mehrwegbecher zu deutlichen positiven Auswirkungen geführt (siehe Drucksache G-26/076):
- Hauptbahnhof Freiburg: Pilotierung Mehrwegbechersystem für deutsche Bahnhöfe mit RECUP; Rückgabeautomaten für Mehrwegbecher
- Starke Erhöhung der Mehrwegquote und der teilnehmenden Betriebe bei Bechern (RECUP, Vytal)
- Kreislaufverbund Mehrweg GmbH: Aufbau eines lokalen Logistiksystem für Mehrweggetränke- und Mehrwegeisbecher
Mehrweggetränke- und Mehrwegeisbecher weisen gegenüber Mehrwegspeisebehältern strukturelle Vorteile auf.
Es besteht eine höhere Akzeptanz seitens der Verbraucher:innen bzgl. der Nutzung von Mehrwegbechern, auch aufgrund bestehender betriebsübergreifender Rückgabemöglichkeiten verschiedener Poolsysteme.
Die aktuelle Ausgestaltung der Verpackungssteuer hat teilweise zu Unsicherheit/Ablehnung in der Freiburger Bevölkerung geführt: z.B. wegen Besteuerung von Verpackungen, die sich mangels Mehrwegalternative nicht vermeiden lassen; Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Handhabung die Betriebe vor große Herausforderungen stellen, aber auch im Umgang mit den Verbraucher:innen zu Diskussionen sowie zu Rückfragen bei der Verwaltung führen.
Bei einer Begrenzung der Steuer auf Einweggetränke- und Einwegeisbecher ist der Steuergegenstand klar umgrenzt und es besteht angesichts der etablierten Alternativen zu Einwegverpackungen ein hoher Anreiz für einen Umstieg.
1.2. Änderung Befreiungsregelung Veranstaltungen
Die bisherige Befreiungsregelung knüpft an die Anzahl der tatsächlichen Verkaufstage an. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten, da zu Beginn eines Kalenderjahres häufig noch nicht feststeht, an wie vielen Tagen eine Teilnahme an Veranstaltungen erfolgen wird. Die Steuerpflicht kann daher teilweise erst nachträglich festgestellt werden. Dies erschwert die Planung für Veranstalter:innen und Betriebe und führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand.
Die Neuregelung stellt stattdessen auf die vorgesehene Dauer der jeweiligen Veranstaltung ab. Dadurch können die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bereits im Vorfeld eindeutig bestimmt werden. Die Rechtsanwendung wird vereinfacht, die Planungssicherheit erhöht und nachträgliche steuerliche Belastungen werden vermieden.
Die Festlegung einer Höchstdauer von vier Kalendertagen jährlich orientiert sich an der typischen Dauer von Stadtteilfesten, Vereinsfesten, Straßenfesten, kulturellen Veranstaltungen und vergleichbaren temporären Ereignissen. Derartige Veranstaltungen finden regelmäßig an einem verlängerten Wochenende oder von Donnerstag beziehungsweise Freitag bis Sonntag statt. Die Vier-Tage-Grenze bildet damit die tatsächliche Veranstaltungsrealität sachgerecht ab und stellt sicher, dass insbesondere ehrenamtlich organisierte sowie kulturell geprägte Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Gleichzeitig bleibt der Lenkungszweck der Steuer gewahrt. Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf kurzfristige, zeitlich klar abgegrenzte Veranstaltungen und erfasst nicht länger andauernde oder über das Jahr oft stattfindende Verkaufsangebote.
Darüber hinaus trägt die Neuregelung zu einer faireren Wettbewerbssituation bei. Die bisherige sogenannte „10-Tage-Befreiungsregel“ benachteiligt insbesondere ortsansässige Betriebe, die regelmäßig an Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebiets teilnehmen. Diese erreichen die maßgebliche Grenze häufig bereits nach wenigen Veranstaltungen und unterliegen anschließend der Steuer. Dagegen können auswärtige Betriebe, die lediglich an einzelnen Veranstaltungen teilnehmen, ihre Waren oftmals weiterhin ohne Steuer anbieten. Die Anknüpfung an die Dauer der einzelnen Veranstaltung anstelle einer kumulierten Anzahl von Verkaufstagen beseitigt diesen strukturellen Wettbewerbsnachteil. Künftig gelten für alle an derselben Veranstaltung teilnehmenden Betriebe dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, wie häufig sie innerhalb eines Jahres an Veranstaltungen in Freiburg teilnehmen.
Die Regelung schafft damit eine Ausgestaltung der Steuerbefreiung, die sowohl den Belangen der Veranstalter und Betriebe als auch den Zielen der Steuer Rechnung trägt.
Zu 2.
Die Stadt Freiburg sollte bei der Vermeidung von Verpackungsmüll mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Vorbildfunktion konsequent wahrnehmen. Wenn von Gastronomiebetrieben und Bürger:innen erwartet wird, Einweg zu vermeiden und Mehrweg zu nutzen, sollte die Stadt zunächst in ihrem eigenen Verantwortungsbereich entsprechende Standards setzen.
Dies gilt insbesondere für städtische Bäder sowie für Märkte, Messen und sonstige Veranstaltungen, die von der Stadt oder ihren städtischen Gesellschaften organisiert oder verantwortet werden.
Durch verbindliche Mehrwegvorgaben bei städtischen Veranstaltungen und in eigenen Einrichtungen kann die Stadt einen konkreten Beitrag zur Müllvermeidung leisten und zugleich
die Nachfrage nach Mehrweglösungen stärken. Einheitliche und verlässliche Vorgaben schaffen Planungssicherheit für Veranstalter und Betriebe und unterstreichen den Anspruch der Stadt, die Mehrwegförderung aktiv voranzubringen.
Zu 3.
Die Mehrwegoffensive soll durch ergänzende Fördermöglichkeiten flankiert werden, die Betriebe bei der Umstellung auf ressourcenschonendere Take-away-Angebote unterstützen. Während für bestimmte Speisen bereits praktikable Mehrweglösungen bestehen, ist dies bei anderen Produkten bislang nicht ohne Weiteres der Fall. So werden beispielsweise Döner häufig in Aluminiumfolie eingewickelt ausgegeben. Dafür gibt es unserer Einschätzung nach bislang keine etablierte und praktikable Mehrwegalternative. Wo Mehrweg derzeit noch keine praktikable Lösung darstellt, sollen Betriebe deshalb dabei unterstützt werden, zumindest die Umweltbelastung ihrer Einwegverpackungen zu reduzieren.
Als mögliche Förderkriterien kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: ein günstigerer Preis bei Kauf ohne Einwegverpackung; die Verwendung von Einwegverpackungen aus Recyclingmaterial; der Verzicht auf Aluminium oder Plastik bei Einwegverpackungen; die Akzeptanz von durch Kund:innen mitgebrachten Behältnissen; die Einführung oder Ausweitung von Mehrwegangeboten für geeignete Take-away-Produkte wie Salate, Bowls, warme Gerichte oder Pommes.
Die Förderung könnte an die Erfüllung einer festgelegten Mindestanzahl dieser Kriterien geknüpft werden. Ergänzend könnte die Teilnahme am Fördersystem für Kund:innen durch ein Label sichtbar gemacht werden.
Zu 4.
Konkrete Zielwerte für Mehrwegquoten und festgelegte Zeitpunkte für deren Erreichung schaffen eine verlässliche Grundlage, um die Entwicklung der Mehrwegquoten nachvollziehen zu können und den Fortschritt bei der Müllvermeidung zu überprüfen. So wird auch sichtbar, ob die Mehrwegförderung die gewünschte Wirkung entfaltet und wo gegebenenfalls nachgesteuert werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Julia Söhne, SPD+JF
Ismael Hares, SPD+JF
Lina Wiemer-Cialowicz, Eine Stadt für alle
Gregory Mohlberg, Eine Stadt für alle
Arno Heger, CDU
Bernhard Schätzle, CDU
Kai Veser, Freie Wähler
Petra Zimmermann, Freie Wähler
Erwin Wagner, Freie Wähler
Sascha Fiek, FDP-BFF
Uwe Stasch, FDP-BFF
Franco Orlando, FDP-BFF
Anlage
I.
Satzung über die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Einwegbecher in der Stadt Freiburg i. Br. (Einwegbechersteuersatzung)
vom 20. Oktober 2026
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) sowie der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2020, S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Br. am 20. Oktober 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Freiburg i. Br. erhebt eine Einwegbechersteuer als örtliche Verbrauchsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Die Stadt Freiburg i.Br. erhebt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht wiederverwendbare Einweggetränkebecher und Einwegeisbecher eine Steuer, sofern Getränke oder Speiseeis darin für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Produkt verkauft werden (z.B. Kaffee, Tee „to go“, Eis von der Eisdiele).
(2) Nicht wiederverwendbar im Sinne von Abs. 1 sind Einweggetränkebecher und Einwegeisbecher, die keiner Pfandpflicht unterliegen. Einweggetränkebecher und Einwegeisbecher sind dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig für den unmittelbaren Verzehr von Getränken oder Speiseeis verwendet zu werden.
§ 3 Steuerschuldnerin
(1)
Zur Entrichtung der Steuer ist der/die Endverkäuferin von Speiseeis oder Getränken nach § 2 verpflichtet.
(2)
Schulden mehrere die Steuer nebeneinander, haften sie als Gesamtschuldnerinnen
§ 4 Steuerbefreiung
(1) Von der Einwegbechersteuer sind die Steuergegenstände befreit, die im Rahmen von Märkten, Festen und sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verwendet werden, sofern dieselbe Veranstaltung eine Dauer von nicht mehr als vier Kalendertagen jährlich hat.
(2) Sollte ein Gericht feststellen, dass § 4 Abs. 1 unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen entsprechend den Grundsätzen des § 139 BGB hiervon unberührt.
§ 5 Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt für jeden Einweggetränkebecher und jeden Einwegeisbecher 0,50 EUR.
6
§ 6 Entstehung der Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speiseeis und Getränken nach § 2
(2)
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)
Der/die Steuerschuldnerin hat bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Besteuerungs-zeitraums der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – eine Steueran-meldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
(4)
Auf Antrag kann eine halbjährliche Abgabe der Steueranmeldungen gewährt werden.
(5)
Die Stadt Freiburg i. Br. kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerschuldnerin die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllt.
(6)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig
§ 7 Aufbewahrungs- und Nachweispflichten
(1)
Der/die Steuerschuldnerin hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Waren-bezug und Warenverkauf von Speiseeis und Getränken nach § 2 zur Einsicht bereit zu halten und auf Verlangen der Stadt Freiburg i. Br. vorzulegen.
(2)
Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Anzahl der der Besteu-erung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 2 nicht auswei-sen, hat der/die Steuerschuldnerin sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.
(3)
Der/die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren.
(4)
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Stadt auch auf Datenträgern übermittelt werden. Dies gilt auch für eine Übermittlung auf elektronischem Wege, soweit bei dieser die Datensicherheit gewährleistet ist.
(5)
Der/die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Ab-teilung Steuern – den Beginn und das Ende des Verkaufs von Speiseeis und Getränken in nicht wiederverwendbaren Verpackungen nach § 2 innerhalb eines Monats anzuzei-gen.
§ 8 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung nach § 6 erfolgt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 152 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Steueraufsicht und Außenprüfung
Der/die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeiterinnen der Stadt Freiburg i. Br. während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie der Nachprüfung von Steueranmeldungen Einlass in die Geschäftsräume des Betriebes, sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
7
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbeson-dere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 6 Abs. 3 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2.
entgegen § 7 Abs. 1 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nach-kommt;
3.
entgegen § 7 Abs. 2 Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke nicht um ent-sprechende Hinweise ergänzt;
4.
entgegen § 7 Abs. 3 die Nachweise nicht für die Dauer der dort bestimmten Frist aufbewahrt;
5.
anzeigepflichtige Ereignisse nach § 7 Abs. 5 nicht fristgerecht anzeigt;
6.
seinen/ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 9 nicht nachkommt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerschuldnerin oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines/einer Steuerschuldner*in leichtfertig
1.
gegenüber der Stadt Freiburg i. Br. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2.
die Stadt Freiburg i. Br. pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 7 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße (§§ 56 und 65 ff OWiG) geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten der Einwegbechersteuersatzung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
8
II.
Satzung zur Aufhebung der Verpackungssteuersatzung
vom 20. Oktober 2026
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) sowie der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2020, S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Br. am 20. Oktober 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Außerkrafttreten der Verpackungssteuersatzung
Die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Verpackungssteuersatzung) vom 6. Mai 2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 2 Übergangsregelung
Für das Besteuerungsjahr 2026 bleibt die Verpackungssteuersatzung vom 06. Mai 2025 weiterhin maßgeblich. Ihre Bestimmungen sind insoweit auf noch nicht abgeschlossene Besteuerungsverfahren weiterhin anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.