Werfen mit Flüssigkeiten nicht zur Ordnungswidrigkeit erklären

Gemeideratsanträge

Änderungsantrag zu TOP 13, Neufassung der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Fußballstadion im Wolfswinkel, im Fußballstadion an der Dreisam und im Möslestadion (Stadionverordnung), Drucksache G-20/048.2 der Sitzung des Gemeinderats am 10.11.2020

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Horn,

die unterzeichnenden Fraktionen beantragen in der Anlage zur Drucksache G-20/048.2 folgende Änderungen:

§ 4 (2) Nr. 4 Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche zu werfen,

und

§ 6 (1) Nr. 10 entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 4 Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche wirft

Wird geändert in:

§ 4 (2) Nr. 4 Gegenstände jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche zu werfen,

und

§ 6 (1) Nr. 10 entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 4 Gegenstände jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche wirft

Begründung:

Das „Werfen von Flüssigkeiten“ als Ordnungswidrigkeit zu klassifizieren ist nicht verhältnismäßig.

Zudem ist es nicht realisierbar, alle Fälle des „Werfens von Flüssigkeiten“ während eines Fußballspiels zu verfolgen. Das würde zwangsweise zu selektiver Verfolgung bei geahndeten Einzelfällen führen.

Die Mittel, die dem Sport Club Freiburg e.V. über die Hausordnung zur Verfügung stehen, sollten bei massiver Grenzüberschreitung ausreichen. Zudem erklärte sich die aktive Fanszene gerne bereit, für diese Problematik zu sensibilisieren.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Beuter, Angelina Flaig // Eine Stadt für alle

Julia Söhne // SPD/Kulturliste-Fraktion

Maria Mena, Simon Sumbert // JUPI-Fraktion