Anträge zur Stadienverordnung

Gemeideratsanträge

Änderungsantrag zu TOP 13, Neufassung der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Fußballstadion im Wolfswinkel, im Fußballstadion an der Dreisam und im Möslestadion (Stadionverordnung), Drucksache G-20/048.2 der Sitzung des Gemeinderats am 10.11.2020

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Horn,

die unterzeichnenden Fraktionen beantragen in der Anlage zur Drucksache G-20/048.2 folgende Änderungen, die auch in Auslassungen bestehen können:

1. §1 (3): Der Geltungsbereich für das Fußballstadion an der Dreisam (Anlage 2 zu der Stadionverordnung) umfasst das gesamte umfriedete Gelände des Stadions sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze in dem Gebiet, das durch die Kartäuserstraße, die Fritz-Geiges-Straße, den Otiliensteg und die Schwarzwaldstraße begrenzt wird.

2. §1 (4): Der Geltungsbereich für das Möslestadion (Anlage 3 zu der Stadionverordnung) umfasst das gesamte umfriedete Gelände des Stadions sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze in dem Gebiet, das durch die B31, Höllental-Eisenbahnlinie, die Bergäckerstraße und die Waldseestraße (bis zum Kontakt Waldseestraße/B31) begrenzt wird.

3. §2 (2): Polizeiliche Störer_innen sowie Personen, die offensichtlich unter der Einwirkung berauschender Mittel stehen und ein sicherheitsrelevantes Verhalten zeigen, können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung aus dem Geltungsbereich verwiesen werden.

4. §4 (1):

2. Waffen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen, pyrotechnische oder sonstige Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind,

Punkt 3 wird gestrichen.

gefährliche Gegenstände mitzuführen; dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Stadionbesucher_innen darstellen oder Gegenstände, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Missbrauch zu befürchten ist,

5. §4 (2):

Punkt 2 wird gestrichen.

7. ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen. Dies gilt nicht auf dem Campusgelände Flugplatz, sofern die Erlaubnis der Universität Freiburg vorliegt,

6. §6 (1):

5. entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 2 Waffen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder pyrotechnische oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitführt,

6. entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 4 gefährliche Gegenstände mitführt,

Punkt 8 wird gestrichen.

13. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 7 ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten verkauft,

Begründung:

Erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Beuter, Angelina Flaig // Eine Stadt für alle

Maria Mena, Simon Sumbert // JUPI-Fraktion