Baugebot als Mittel der Wohnungspolitik?

Anfragen & Antworten

Die unterzeichnende Fraktion wendet sich mit der folgenden Anfrage zum Themenkomplex
„Baugebot“ an Sie.

§176 Baugebot – Baugesetzbuch – https://dejure.org/gesetze/BauGB/176.html

Im Hinblick auf die Wohnungsnot in Freiburg sollte keines der Instrumente des Baugesetzbuches
ungenutzt bleiben. Auch auf der Freiburger Gemarkung gibt es noch ungenutztes Potential für den
dringend benötigten Wohnungsbau. Dazu kann das bislang ungenutzte Instrument des
Baugebotes (§ 176 BauGB) einen Beitrag leisten.

Das Baugebot ist die durch Bescheid der Gemeinde begründete Verpflichtung des Eigentümers,
sein Grundstück im beplanten oder im unbeplanten Innenbereich innerhalb einer angemessenen
Frist zu bebauen.

Weitaus mehr als bisher kann das Baugebot einen Hebel darstellen, um in einer vertraglichen
Vereinbarung mit dem Grundeigentümer das Ziel einer Bebauung zu erreichen. Ggf. kann auch die
Übernahme eines Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers zu Gunsten der Stadtbau in
Betracht kommen.

Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass das Baugebot einen wesentlichen Beitrag zum
    Wohnungsbau und zur Aktivierung lange brach liegender Flächen leisten kann?

2.1. Wurde dieses Instrument des § 176 BauGB in Freiburg bereits eingesetzt und wenn ja wie oft?
2.2. Welche Schritte sind konkret notwendig, um ein Baugebot zu erlassen a) in Neubaugebieten,
b) in Bestandsgebieten?

  1. Hat die Verwaltung Kenntnis davon, in welchem Umfang Grundstücke im Geltungsbereich von
    Bebauungsplänen (§ 176 Abs. 1 BauGB) oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 176 Abs. 2
    BauGB) unbebaut sind und für die Anwendung des Baugebots in Betracht kommen?
    Wir bitten um eine entsprechende Auflistung, inkl. einer Angabe wie lange die Grundstücke bereits
    unbebaut brach liegen.
  2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass im Rahmen städtebaulicher Verträge sowie bei
    Ausübung des Vorkaufsrechts das Instrument des Baugebots einen nützlichen Beitrag zu
    vertraglichen Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer leisten kann?
  3. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass die Rechtsprechung des BVerwG den Kommunen die
    Anwendung des Baugebots Offen hält, indem es beim Eigentümer den Maßstab der „objektiven
    wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ anlegt und eine „gewisse Renditeerwartung für ausreichend“ hält?
  4. Kann die Verwaltung bei den in Frage kommenden Grundstücken eine Priorisierung vornehmen,
    um das Baugebot und seine Anwendung publik zu machen?

Danke für die Beantwortung unserer Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Michel Moos, Co-Fraktionsvorsitzender
Lina Wiemer-Cialowicz, Co-Fraktionsvorsitzende
Gregor Mohlberg, Stadtrat