Was das Polizeirecht kann und was nicht

Was das Polizeirecht kann und was nichtAuf Antrag der JUPI-Fraktion hat das Verwaltungsgericht das an Wochenenden ab 20 Uhr geltende „Glasflaschenverbot“ auf dem Platz der Alten Synagoge, das bis zum 01.08.21 bestehen sollte, aufgehoben. Es verbot jedem das Mitführen z.B. einer Bier- oder Wasserflasche. Manche in Verwaltung und Gemeinderat wollten deutlich härtere Maßnahmen als ein Glasflaschenverbot, sogar von einer zeitweiligen Sperrung des PdaS war die Rede.

Das Verwaltungsgericht hat allen ins Stammbuch geschrieben, dass die Zustände in Freiburg „bei weitem“ nicht denen entsprechen, die von den Gerichten „als erforderlich für ein Glasverbot angesehen werden“. Um die Grundrechte aller mit einer Allgemeinverfügung zu beschneiden, muss eine konkrete Gefahrensituation vorliegen. Allein der Wunsch Risiken im Vorfeld zu minimieren reiche nicht.

Allgemein gesprochen: das Polizeirecht ist nicht dafür da, um anzuordnen, welche Zustände die Stadtverwaltung für wünschenswert hält und welche nicht, sondern ausschließlich, um konkrete Gefahren abzuwenden. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz berechtigt deshalb auch in Zukunft jede*n, sich auf dem Platz niederzulassen und – wenn er/sie will – auch aus einer Glasflasche zu trinken.