Neufassung der Grundsätze der Erbbaurechtsverwaltung

Sehr geehrter Oberbürgermeister Martin Horn,

wir bitten die Verwaltung zu prüfen, wie und ob folgende Erbbaurechtskonditionen für Mietmaßnahmen bei der Erstellung von Bebauungsplänen und Vermarktungskonzepten umgesetzt werden können:

1)Vertragspartner:innen als Erbbauberechtige sollen die Möglichkeit erhalten, in einerEtage, einem Stockwerk oder einer Ebene einem gemeinnützigen Verein, einerbürgerschaftlichen Initiative o.ä. mit vergleichbarer Rechtsform als Mieter:inunterzubringen und zu vermieten, ohne dass dies eine Erhöhung einer Erbbaupachtnach sich zieht.

2)Ein Weiterverkauf bzw. spätere Privatisierung der im Erbbaurecht erstelltenMietwohnungen wird ausgeschlossen.

Begründung:
Die Erwirtschaftung von sozialen Mieten kann durch eine Mischkalkulation einfacher erreicht werden. Die Vermietung von Räumen an Vereine und bürgerschaftliche Initiativen kann zum einem zur Belebung des Viertels beitragen, zum anderen können je nach Kalkulation mit den Mieterträgen geringere Mieten in den Wohnungsgeschossen erreicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Lina Wiemer-Cialowicz, Anne Reyers // Eine Stadt für alle
Julia Söhne, Renate Buchen, Walter Krögner // SPD/Kulturliste